ErwGr. 10

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu stärken, sollte der Schwerpunkt auf Abweichungen von dem vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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