ErwGr. 9

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ist seit Langem fester Bestandteil des Unionsrahmens für die haushaltspolitische Überwachung und hat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten wirksam geprägt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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