ErwGr. 7

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Um einen transparenten und gemeinsamen Unionsrahmen zu gewährleisten, der auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwerten beruht, sollte als notwendiges Gegenstück zum risikobasierten Überwachungsrahmen, der länderspezifische haushaltspolitische Pfade zulässt, zudem eine auf multilateraler Überwachung fußende entschlossenere Durchsetzung erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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