ErwGr. 5

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, dem öffentlichen Schuldenstand und den wirtschaftlichen Herausforderungen sowie sonstigen Schwachstellen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat sich bei der Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der durch die Pandemie verursachten Krise als äußerst wirksam erwiesen, hat aber auch zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor geführt, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten und Defizite graduell, stetig und auf realistische und wachstumsfreundliche Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und Raum für antizyklische Maßnahmen sicherzustellen und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, wie die Verwirklichung eines fairen grünen und eines fairen digitalen Wandels, einschließlich des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Klimaziels, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit, die Förderung der offenen strategischen Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und der dauerhaften Konvergenz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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