ErwGr. 4

REG_2024_1264 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV die vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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