Art. 1

REG_2024_1307 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Verordnung (EU) 2021/1232 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die in dem Bericht nach Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii enthaltenen Daten werden schriftlich anhand eines Standardformulars bereitgestellt. Die Kommission legt spätestens zum 3. Dezember 2024 den Inhalt und die Darstellung dieses Formulars im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Dabei kann die Kommission beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii aufgeführten Datenkategorien in Unterkategorien zu unterteilen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9a Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“
2.Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii vorgelegten Berichte und der gemäß Artikel 8 übermittelten Statistiken erstellt die Kommission bis zum 4. September 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“
3.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“
4.Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 3. April 2026.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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