ErwGr. 1

REG_2024_1307 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält für die Zeit bis zur Ausarbeitung und Annahme eines langfristigen Rechtsrahmens zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet eine vorübergehende Regelung für die Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (im Folgenden „langfristiger Rechtsrahmen“). Die genannte Verordnung gilt bis zum 3. August 2024.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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