ErwGr. 4

REG_2024_1307 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände sollte die Verordnung (EU) 2021/1232 daher geändert werden, um ihre Geltungsdauer um einen Zeitraum zu verlängern, der auf den Zeitraum begrenzt ist, der für die Annahme des langfristigen Rechtsrahmens und für dessen Inkrafttreten unbedingt erforderlich ist. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verlängerung eine Ausnahme darstellt und keinen Präzedenzfall für weitere Verlängerungen darstellen sollte. Die Verordnung (EU) 2021/1232 war ursprünglich als zeitlich begrenztes Übergangsinstrument und Überbrückung bis zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der ab dem 21. Dezember 2020 nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgenommen wurden, und bis zur Schaffung des langfristigen Rechtsrahmens konzipiert. Entgegen den Erwartungen der gesetzgebenden Organe muss die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/1232 aufgrund des Fehlens eines vereinbarten langfristigen Rechtsrahmens verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2024

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