Art. 11 – Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 3 und unbeschadet der Eigentumsrechte haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihr Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt aufzubauen.
(2)Vorbehaltlich des Absatzes 3 haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen das Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
(3)Jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss allen zumutbaren schriftlichen Anträgen auf Zugang zum Zugangspunkt und zu den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die von Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen, zumutbaren und nichtdiskriminierenden Bedingungen, gegebenenfalls einschließlich des Preises, stattgeben. Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf verwaltungstechnische Aspekte des Antrags festlegen.
(4)Bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen haben Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netze vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers und/oder des Teilnehmers gemäß nationalem Recht bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung der bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastruktur auszulegen, sofern sie verfügbar und gemäß Absatz 3 zugänglich ist und sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimal gehalten wird.
(5)Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie etwa Grund- und Gebäudeeigentümer.
(6)Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten veröffentlicht das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12. November 2025 Leitlinien zu den Bedingungen für den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, die unter anderem die Anwendung fairer und angemessener Bedingungen und die von den nationalen Streitbeilegungsstellen bei der Streitbeilegung zu beachtenden Kriterien umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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