Art. 8 – Ausbleiben einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(1)Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb der anwendbaren in Artikel 7 Absatz 5 genannten Frist, so gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt. Unterabsatz 1 findet Anwendung, sofern das Genehmigungsverfahren keine Wegerechte betrifft. Der Betreiber oder jede betroffene Partei ist berechtigt, von der zuständigen Behörde auf Antrag eine schriftliche Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Genehmigung — falls zutreffend — implizit erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Dritte das Recht hat, in das Verwaltungsverfahren einzugreifen und die Entscheidung zur Erteilung der Genehmigung anzufechten.
(2)Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, wenn für das betreffende Genehmigungsverfahren mindestens einer der folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung steht: a) Der Betreiber, dem infolge einer Nichteinhaltung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 festgelegten anwendbaren Frist durch die zuständige Behörde ein Schaden entstanden ist, ist nach nationalem Recht berechtigt, Schadensersatz zu verlangen; b) der Betreiber kann den Fall an ein Gericht oder an eine Aufsichtsbehörde verweisen.
(3)Im Falle einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 dieses Artikels stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die zuständige Behörde oder eine andere von dem Mitgliedstaat bestimmte Stelle den Antragsteller auf Ersuchen des Betreibers oder von Amts wegen nach Ablauf der gemäß Artikel 7 Absatz 5 gesetzten Frist und unbeschadet des Rechts des Betreibers auf sofortige Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unverzüglich zu einer auf das Herbeiführen einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag zielenden Sitzung einlädt. Die Sitzung wird von der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags einberufen. Unverzüglich nach der Sitzung übermittelt die zuständige Behörde den schriftlichen Bericht über das Gespräch, einschließlich der Ansichten der beteiligten Parteien, und teilt dem Betreiber das Datum mit, an dem eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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