Art. 5 – Koordinierung von Bauarbeiten

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

(1)Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber haben das Recht, im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen mit Betreibern Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten, einschließlich der Umlegung der Kosten, auszuhandeln.
(2)Wenn sie direkt oder indirekt Bauarbeiten ausführen oder auszuführen planen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, kommen öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber allen zumutbaren schriftlichen Anträgen von Betreibern nach, diese Bauarbeiten im Hinblick auf den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen zu transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu koordinieren.
Die Mitgliedstaaten können detaillierte Anforderungen in Bezug auf die verwaltungstechnischen Aspekte des Antrags festlegen.
Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten muss stattgegeben werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Dem Netzbetreiber oder der öffentlichen Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die betreffenden Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigte, entstehen durch die Koordinierung von Bauarbeiten keine nicht erstattungsfähigen Zusatzkosten, auch nicht infolge zusätzlicher Verzögerungen, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Beteiligten eine Umlegung der Kosten vereinbaren; b) der Netzbetreiber oder die öffentliche Stelle, die Eigentümer physischer Infrastrukturen ist oder diese kontrolliert, der bzw. die die Bauarbeiten ursprünglich beabsichtigten, behalten die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten; c) der Antrag wird so früh wie möglich und, falls eine Genehmigung für die Bauarbeiten erforderlich ist, spätestens einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei den Genehmigungsbehörden eingereicht.
(3)Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten, die von einem Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen gerichtet werden, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befindet und öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist als unzumutbar als unzumutbar angesehen werden können, wenn die Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen beitragen, sofern sich diese VHC-Netze in ländlichen oder abgelegenen Gebieten und im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden und ausschließlich auf Vorleistungsebene betrieben werden.
(4)Ein Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten, den ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, an ein Unternehmen richtet, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, kann als unzumutbar betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind: a) Der Antrag betrifft ein Gebiet, das Gegenstand eines der folgenden Verfahren war: i) Vorausschau bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der VHC-Netze gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972; ii) Ersuchen um Bekundung der Absicht, VHC-Netze aufzubauen, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972; iii) öffentliche Konsultation im Zuge der Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; b) das antragstellende Unternehmen hat in keinem der jüngsten unter Buchstabe a genannten Verfahren für den Zeitraum, in dem der Koordinierungsantrag gestellt wird, seine Absicht bekundet, VHC-Netze in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet aufzubauen.
Wird ein Koordinierungsantrag auf der Grundlage des Unterabsatzes 1 als unzumutbar betrachtet, so baut das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und die Koordinierung der Bauarbeiten ablehnte, physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten auf, damit einem möglichen künftigen angemessenen Zugangsbedarf Dritter entsprochen werden kann.
(5)Die Mitgliedstaaten können gestützt auf hinreichend gerechtfertigte und verhältnismäßige Gründe die Arten von Bauarbeiten ausweisen, die als von begrenzter Tragweite, z.
B. in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer, oder als mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden gelten und von der Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 2 ausgenommen werden könnten.
Die Begründung, die Kriterien und die Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmen bei solchen Arten von Bauarbeiten werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber auf Arten von Bauarbeiten, die mit nationalen kritischen Infrastrukturen verbunden sind, oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes ausgewiesen wurden, die Absätze 2 und 4 nicht anwenden.
Öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, und Netzbetreiber können beschließen, die Absätze 2 und 4 nicht auf Arten von Arbeiten anzuwenden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes als von begrenzter Tragweite ausgewiesen werden.
(6)Nach Anhörung der Interessenträger, der nationalen Streitbeilegungsstellen bzw. anderer zuständiger Einrichtungen oder Stellen der Union in den betreffenden Wirtschaftszweigen und nach Berücksichtigung bewährter Grundsätze und der unterschiedlichen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat stellt der GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 12.
November 2025 Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels bereit, insbesondere zu a) der Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten gemäß Absatz 1, b) den Kriterien, die die Streitbeilegungsstellen bei der Beilegung von Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, einhalten sollten, und c) den Kriterien für die Gewährleistung ausreichender Kapazitäten zur Deckung eines absehbaren künftigen angemessenen Bedarfs, wenn die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Absatz 4 abgelehnt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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