ErwGr. 10

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandaufbaus ergriffen, die teilweise auch über die Anforderungen der Richtlinie 2014/61/EU hinausgehen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich allerdings stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und haben dazu geführt, dass die Ergebnisse innerhalb der Union unterschiedlich ausgefallen sind. Die Übernahme einiger dieser Maßnahmen in der gesamten Union sowie neue, verstärkte Maßnahmen könnten erheblich zum besseren Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beitragen. Ferner wird die Zusammenarbeit zwischen Versorgungsunternehmen zuweilen durch unterschiedliche rechtliche Anforderungen und die uneinheitliche Umsetzung von Unionsvorschriften behindert. Durch die Unterschiede können zudem Marktzutrittsschranken für neue Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entstehen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind. Diese Unterschiede stehen möglicherweise auch neuen Geschäftsmöglichkeiten im Wege und behindern das Entstehen eines Binnenmarkts für die Nutzung und den Aufbau physischer Infrastrukturen für VHC-Netze. Darüber hinaus decken die von den Mitgliedstaaten entsprechend der Empfehlung (EU) 2020/1307 der Kommission (7) vorgelegten nationalen Fahrpläne und Umsetzungsberichte weder sämtliche Bereiche der Richtlinie 2014/61/EU ab, noch werden alle Fragen darin einheitlich und vollständig behandelt. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen mit Blick auf den gesamten Aufbauprozess sektorübergreifend ergriffen werden, um eine kohärente und spürbare Wirkung zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die in der Empfehlung (EU) 2020/1307 dargelegten bewährten Verfahren, mit denen die Durchführung dieser Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Mindestharmonisierung erleichtert werden kann, auch künftig umzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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