ErwGr. 13

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Für Betreiber, insbesondere neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, bestehende physische Infrastrukturen — auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche — wiederzuverwenden, um VHC-Netze oder zugehörige Einrichtungen aufzubauen. Dies gilt insbesondere für Gebiete, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder in denen es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem könnten sektorenübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Aufbau von VHC-Netzen beträchtlich verringern. Durch die Wiederverwendung könnten auch die mit diesen Arbeiten verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten, wie etwa Umweltverschmutzung, Lärm und Verkehrsstörungen, vermindert werden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht nur für Betreiber, sondern auch für Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an umfassenden und großflächigen physischen Infrastrukturen gelten, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kanalisation, Wärme und Verkehr. Im Fall von Rechteinhabern berührt dies weder etwaige Eigentumsrechte Dritter, noch wird die Ausübung dieser Rechte hierdurch eingeschränkt. Gegebenenfalls sollten auch die Rechte von Mietern zu diesem Zweck berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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