ErwGr. 16

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf Stellen ausdehnen können, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, wie z. B. organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtsfähig sind und uneingeschränkt an wirtschaftlichen Transaktionen teilnehmen können, oder auf Unternehmen, die von öffentlichen Stellen eine Konzession erhalten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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