REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)
Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig ein breites Spektrum von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Hierzu zählen auch Komponenten, die unter Gewährleistung der Technologieneutralität einen Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s bereitstellen können. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen sollen, ohne jedoch selbst als Netzkomponente aktiv zu werden, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, und zwar unabhängig von ihrer derzeitigen Nutzung und den Eigentumsverhältnissen und soweit keine Sicherheitsbedenken bestehen oder künftige geschäftliche Interessen des Infrastruktureigentümers beeinträchtigt werden. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen. In geeigneten Fällen sollten somit Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Zugang zu ihren Netzen gewähren können, um den Aufbau anderer Netze zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten die formalen administrativen Anforderungen für diese Anträge auf Zugang festlegen können, zum Beispiel in Bezug auf die Form der Anträge, des Vertragsentwurfs oder des Entwurfs des Projekts für die Installation von VHC-Netzen. Unbeschadet des jeweiligen im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten zugleich Synergien zwischen Netzbetreibern gefördert werden, um zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Digitalziele beizutragen.
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