ErwGr. 18

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Außer in begründeten Ausnahmefällen können physische Infrastrukturen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, auch wenn sie von einer mit der Ausführung von Aufgaben in deren Auftrag betrauten Einrichtung verwaltet werden, Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen, selbst wenn sie nicht Teil eines Netzes sind, und in solchen Fällen sollten sie zugänglich gemacht werden, um die Installation von Komponenten für VHC-Netze, insbesondere drahtlose Netze, zu erleichtern. Beispiele für solche physischen Infrastrukturen sind Gebäude — einschließlich ihrer Dächer und Teile ihrer Fassaden — oder Gebäudeeingänge sowie sonstige Objekte, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln und Mautstellen sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen, U-Bahnhöfe und Bahnhöfe sowie Tunnel. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden festzulegen, welche spezifischen Kategorien physischer Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle öffentlicher Stellen befinden, von diesen Zugangsverpflichtungen ausgenommen sind, beispielsweise aus Gründen des architektonischen, historischen, religiösen oder ökologischen Werts, der nationalen Sicherheit oder der Straßenverkehrssicherheit. Um die Akzeptanz durch die Öffentlichkeit und einen nachhaltigen Aufbau sicherzustellen, sollten die Netzkomponenten von VHC-Netzen nur minimale sichtbare Auswirkungen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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