ErwGr. 15

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Angesichts der raschen Entwicklung bei den Unternehmen, die vor allem zugehörige Einrichtungen bereitstellen (z. B. „Sendemastbetreiber“) und ihrer wachsenden Bedeutung für den Zugang zu physischen Infrastrukturen, die für die Installation von Komponenten drahtloser elektronischer Kommunikationsnetze wie 5G geeignet sind, sollte insbesondere die Definition des Begriffs „Netzbetreiber“ über Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen sind, hinaus ausgeweitet werden, sodass auch Unternehmen einbezogen werden, die zugehörige Einrichtungen bereitstellen, wodurch für sie alle mit der Verordnung festgelegten Pflichten und Vorteile mit Ausnahme der Bestimmungen hinsichtlich gebäudeinterner physischer Infrastrukturen und des Zugangs gelten. Um die Kontinuität des Dienstes und die Vorhersehbarkeit des geplanten Aufbaus zugehöriger Einrichtungen zu gewährleisten, sollten juristische Personen, die in erster Linie als Mieter von Grundstücken oder Inhaber von Rechten — mit Ausnahme von Eigentumsrechten — an Grundstücken tätig sind oder die Miet- oder Pachtverträge für Grundbesitzer verwalten, auf denen Einrichtungen installiert werden sollen oder wurden, um Komponenten von VHC-Netzen aufzubauen, und Betreiber in gutem Glauben über den Zugang zu den Grundstücken verhandeln und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vereinbarungen, einschließlich des ausgehandelten Preises, der — falls zweckmäßig —Marktbedingungen entsprechen sollte, unterrichten. Um solche Verhandlungen zu erleichtern, könnten die Mitgliedstaaten Orientierungshilfen insbesondere in Bezug auf den Preis für den Zugang zu den Grundstücken bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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