ErwGr. 2

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Die COVID-19-Pandemie hat die rasche technologische Entwicklung, den exponentiellen Anstieg des Breitbandverkehrs und die steigende Nachfrage nach Zugängen zu Netzen mit sehr hoher Kapazität noch weiter beschleunigt. Dadurch wurden in der Mitteilung der Kommission vom 19.5.2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ festgelegten Ziele zwar größtenteils erreicht, sind aber auch hinfällig geworden. Der Anteil der Haushalte, die über einen Internetzugang mit 30 Mbit/s verfügen, ist von 58,1 % im Jahr 2013 auf 90 % im Jahr 2022 gestiegen. Allerdings ist eine Geschwindigkeit von 30 Mbit/s nicht mehr zukunftssicher und steht nicht mit den neuen, in der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Zielen im Einklang, die die Konnektivität und breite Verfügbarkeit von VHC-Netzen gewährleisten sollen. Daher legte die Union im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aktualisierte Vorgaben für 2030 fest, die dem erwarteten Konnektivitätsbedarf der Zukunft besser entsprechen: Für alle europäischen Haushalte sollte eine Gigabit-Netzanbindung zur Verfügung stehen, und alle besiedelten Gebiete sollen eine Versorgung mit drahtlosen Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation mit mindestens 5G entsprechender Leistung erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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