ErwGr. 22

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und Investitionsanreize zu erhalten, sollte ein Netzbetreiber bzw. eine öffentliche Stelle das Recht haben, den Zugang zu bestimmten physischen Infrastrukturen aus objektiven und gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Insbesondere könnten physische Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, aufgrund besonderer Gegebenheiten oder aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der — etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne — ausreichend nachgewiesen ist, technisch ungeeignet sein. Zur Vermeidung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen und eines möglichen Missbrauchs der Bedingungen für die Verweigerung des Zugangs sollte eine solche Verweigerung hinreichend begründet sein und sich auf objektive, ausführlich dargelegte Gründe stützen. Solche Gründe wären beispielsweise nicht als objektiv anzusehen, wenn ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, dank der Koordinierung der Bauarbeiten mit einem Betreiber eines Netzes, bei dem es sich nicht um ein elektronisches Kommunikationsnetz handelt, physische Infrastrukturen einrichten konnte und dann den Zugang verweigert, da aufgrund von Entscheidungen des von ihm kontrollierten Unternehmens angeblich nicht genügend Platz für die Aufnahme von Komponenten von VHC-Netzen vorhanden sei. In einem solchen Fall könnte es zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen, wenn es in dem Gebiet, auf das sich der Zugangsantrag potenziell bezieht, kein anderes Netz mit sehr hoher Kapazität gibt. Ferner könnte unter bestimmten Bedingungen eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Wenn ferner ein Netzbetreiber bereits einen passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf der Vorleistungsebene anbietet, die den Erfordernissen des Zugangsnachfragers entsprechen, beispielsweise unbeschaltete Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung, dann könnte eine Gewährung des Zugangs zur zugrunde liegenden physischen Infrastruktur für das Geschäftsmodell des Betreibers — insbesondere, wenn dieser ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätig ist — und für die Investitionsanreize für den Betreiber wirtschaftlich nachteilig sein und somit ein Hindernis für den raschen Aufbau von VHC-Netzen in ländlichen und abgelegenen Gebieten darstellen. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Bedingungen für die Zugangsverweigerung auf der Grundlage des Vorliegens eines alternativen Angebots von unbeschalteten Glasfaserleitungen oder Glasfaser-Entbündelung einzuschränken, wenn solche Produkte auf dem betreffenden Markt kein tragfähiges alternatives Mittel für den passiven physischen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen auf Vorleistungsebene darstellen würden. Unbeschadet der Richtlinie 2002/77/EG sollte die ineffiziente Duplizierung von VHC-Komponenten, die die Erstinvestitionen und Investitionspläne gefährdet, insbesondere in ländlichen Gebieten vermieden werden, in denen mehr als ein VHC-Netz in einem Gebiet wirtschaftlich nicht tragfähig sein könnte, sofern das Ergebnis einer solchen Entscheidung weiterhin mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang steht. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit die Bedingungen für solche Alternativen für den physischen Zugang auf der Vorleistungsebene fair und angemessen sind, sollten unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell des Unternehmens, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, die Notwendigkeit, einen weiteren Ausbau der beträchtlichen Marktmacht einer der Parteien zu vermeiden, und der Umstand, ob der Zugangsanbieter den Zugang an Dienste bindet oder mit Diensten bündelt, die nicht unbedingt erforderlich sind, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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