Investitionen in physische Infrastrukturen öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen sollten unmittelbar zur Erreichung der im Beschluss (EU) 2022/2481 festgelegten Ziele beitragen, und opportunistische Verhaltensweisen sind hierbei zu vermeiden. Da Netzbetreibern, zu denen Betreiber und Versorgungsunternehmen sowie öffentliche Stellen gehören, Zugangsverpflichtungen auferlegt werden, sollten die Kriterien für die Festlegung fairer und angemessener Preise und die Vermeidung überhöhter Preise ihrer unterschiedlichen Situation und Geschäftsmodelle Rechnung tragen. Beispielsweise sollten alle Zugangsanbieter eine angemessene Möglichkeit haben, die Kosten, die ihnen durch die Bereitstellung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen entstehen, sowie alle zusätzlichen Instandhaltungs- und Anpassungskosten, die sich aus der Bereitstellung des Zugangs zu solchen Infrastrukturen ergeben, zu decken. Daher sollten insbesondere bei jeder Verpflichtung in Bezug auf den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder zur Koordinierung von Bauarbeiten, die den Betreibern — einschließlich Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste oder lediglich zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind — auferlegt wird, verschiedene Faktoren sorgfältig berücksichtigt werden, darunter die Wirtschaftlichkeit solcher Investitionen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, sowie die Notwendigkeit einer angemessene Rendite aus diesen Investitionen und einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite. Schließlich sollte bei der Festlegung der Zugangspreise sichergestellt werden, dass das unterschiedliche Geschäftsmodell derjenigen Betreiber, die in erster Linie zugehörige Einrichtungen bereitstellen und mehr als einem Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze physischen Zugang anbieten, unter Berücksichtigung der einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission angemessen berücksichtigt wird. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Preise und der Bedingungen durch Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, könnten bestimmte bestehende Verträge und Geschäftsbedingungen, die zwischen Zugangsinteressenten und Zugangsanbietern vereinbart wurden, entweder von Zugangsanbietern oder Streitbeilegungsstellen als Benchmarking-Faktor herangezogen werden, um festzustellen, ob die Preise und Bedingungen fair und angemessen sind, weil sie Marktpreise und -bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses widerspiegeln. Dies sollte unbeschadet der Bewertung durch Streitbeilegungsstellen gelten, die unter anderem berücksichtigen können, dass die von den Parteien vorgelegten Verträge nicht den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Preisfestlegung entsprechen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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