ErwGr. 28

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Die Betreiber sollten auf Anfrage Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten im Aufbaugebiet haben. Dadurch können sie den Aufbau von VHC-Netzen wirksam planen und die effizienteste Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen, die für den Aufbau solcher Netze geeignet sind, sowie geplanter Bauarbeiten sicherstellen. Solche Mindestinformationen sind eine Grundvoraussetzung, um das Potenzial der Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung geplanter Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet einschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen verringern zu können. Angesichts der Anzahl der gegebenenfalls mit öffentlich bzw. privat finanzierten Bauarbeiten sowie bestehenden oder geplanten physischen Infrastrukturen beteiligten Interessenträger und zur Erleichterung des Zugangs zu solchen Mindestinformationen bereichs- und grenzüberschreitend, sollten die Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Transparenzpflichten unterliegen, solche dem neuesten Stand entsprechenden Informationen umgehend und fristgerecht über eine zentrale Informationsstelle bereitstellen. Dies vereinfacht die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu diesen Informationen und ermöglicht es den Betreibern, ihr Interesse am Zugang zu physischen Infrastrukturen oder an der Koordinierung von Bauarbeiten mit kritischer Zeitplanung zu bekunden. Die Mindestinformationen über geplante Bauarbeiten sollten über eine zentrale Informationsstelle bereitgestellt werden; dies sollte erfolgen, sobald die Informationen dem betreffenden Netzbetreiber zur Verfügung stehen, und in jedem Fall sowie bei Genehmigungspflicht spätestens zwei Monate vor der Einreichung des ersten Genehmigungsantrags bei den zuständigen Behörden. Netzbetreiber und öffentliche Stellen, die Transparenzpflichten unterliegen, könnten die bereitgestellten Mindestinformationen proaktiv und auf freiwilliger Basis auf zusätzliche Merkmale ausweiten, wie etwa im Falle von bestehenden physischen Infrastrukturen, Informationen über den Grad der Belegung der physischen Infrastrukturen, sofern verfügbar, oder indikative Informationen über die Verfügbarkeit unbeschalteter Glasfaserleitungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 28 REG_2024_1309 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 28 REG_2024_1309 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.