ErwGr. 29

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Die Mindestinformationen sollten unverzüglich und unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen über die zentrale Informationsstelle verfügbar gemacht werden, sodass die Betreiber dort ihre Anträge auf Zugang zu Informationen einreichen können. Die zentrale Informationsstelle könnte aus einem Informationsspeicher in elektronischem Format bestehen, über den online mittels digitaler Instrumente — wie etwa Web-Seiten, digitale Anwendungen und digitale Plattformen — Informationen abgerufen oder zugänglich gemacht und Anträge gestellt werden können. Der Zugang zu den bereitgestellten Informationen kann gegebenenfalls beschränkt werden, um die Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, bzw. die nationale Sicherheit zu gewährleisten oder legitime Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Informationen müssen nicht bei der zentralen Informationsstelle gehostet sein, sofern diese sicherstellt, dass Verbindungen zu anderen digitalen Instrumenten wie Webportalen, digitalen Plattformen, Datenbanken oder digitalen Anwendungen, wo die Informationen gespeichert sind, zur Verfügung stehen. Dementsprechend können unterschiedliche Modelle für eine zentrale Informationsstelle in Betracht gezogen werden. Die zentrale Informationsstelle kann zusätzliche Funktionalitäten anbieten, z. B. Zugang zu ergänzenden Informationen oder Unterstützung bei der Beantragung des Zugangs zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder der Beantragung der Koordinierung von Bauarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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