ErwGr. 32

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Der Ermessensspielraum, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Aufgaben der zentralen Informationsstellen mehreren zuständigen Stellen zu übertragen, sollte nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, diese Aufgaben wirksam zu erfüllen. Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere zentrale Informationsstellen eingerichtet werden, sollte eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle, die eine gemeinsame Benutzerschnittstelle umfasst, einen nahtlosen elektronischen Zugang zu sämtlichen zentralen Informationsstellen gewährleisten. Die zentrale Informationsstelle sollte vollständig digitalisiert sein und einen einfachen Zugang zu den einschlägigen digitalen Instrumenten ermöglichen. Dies würde Netzbetreiber und öffentliche Stellen in die Lage versetzen, ihre Rechte wahrzunehmen und die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, wozu ein schneller Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen und geplante Bauarbeiten, zu elektronischen Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten sowie zu Informationen über die geltenden Bedingungen und Verfahren gehört. Im Rahmen dieser Mindestinformationen sollte die zentrale Informationsstelle Zugang zu geografisch kodierten Informationen über den Standort bestehender physischer Infrastrukturen und geplanter Bauarbeiten gewähren. Um diesen Zugang zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten automatisierte digitale Instrumente für die Vorlage der geografisch kodierten Informationen sowie Konvertierungstools für die unterstützten Datenformate bereitstellen. Solche Instrumente könnten den Netzbetreibern und den für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen öffentlichen Stellen über die zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Wenn ferner geografisch kodierte Standortdaten über andere digitale Instrumente verfügbar sind — etwa über das Geo-Portal INSPIRE gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) —, so könnte die zentrale Informationsstelle einen benutzerfreundlichen Zugang zu diesen Informationen bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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