ErwGr. 33

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Um Verhältnismäßigkeit und Sicherheit zu gewährleisten, kann von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle aus denselben Gründen abgesehen werden, die für die Rechtfertigung der Ablehnung eines Zugangsantrags gelten. Darüber hinaus könnte die Bereitstellung von Informationen über bestehende physische Infrastrukturen über eine zentrale Informationsstelle in sehr spezifischen Fällen für Netzbetreiber und öffentliche Stellen mit übermäßigem Aufwand verbunden oder unverhältnismäßig sein. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die betreffenden Anlagen noch nicht kartografisch erfasst wurden und wenn dies sehr kostspielig wäre oder wenn davon auszugehen ist, dass in bestimmten Gebieten eines Mitgliedstaats oder in Bezug auf spezifische Infrastrukturen nur mit sehr wenigen Anträgen auf Zugang zu rechnen ist. Wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass die Bereitstellung von Informationen unverhältnismäßig ist, so sollten Netzbetreiber und öffentliche Stellen nicht verpflichtet sein, solche Informationen bereitzustellen. Die Kosten-Nutzen-Analyse sollte von den Mitgliedstaaten nach Konsultation der Interessenträger zum Zugangsbedarf zu bestehenden physischen Infrastrukturen durchgeführt und regelmäßig aktualisiert werden. Der Konsultationsprozess und seine Ergebnisse sollten über eine zentrale Informationsstelle öffentlich zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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