ErwGr. 37

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Die Mitgliedstaaten sollten die Ergebnisse von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten sektorübergreifend genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Nutzung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen gewährleistet werden. Der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten sollte nicht beeinträchtigt werden. Jedoch sollte der Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten direkt oder indirekt, beispielsweise durch einen Unterauftragnehmer, ausführt, frühzeitigen und zumutbaren Koordinierungsanträgen für den Aufbau von Komponenten von VHC-Netzen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Beispielsweise sollte der antragstellende Betreiber etwaige Zusatzkosten, einschließlich der durch Verzögerungen verursachten Kosten, übernehmen und Änderungen an den ursprünglichen Plänen so gering wie möglich halten. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkretes Ersuchen Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben. Dadurch würden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen zu entsprechen und so den Nutzen von Bauarbeiten zu maximieren oder Maßnahmen zu treffen, um Betreibern anderer Netzarten wie Verkehrs-, Gas- oder Stromnetzen ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung von Bauarbeiten einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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