In manchen Fällen, insbesondere beim Netzaufbau in ländlichen, abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten, könnte die Verpflichtung zur Koordinierung von Bauarbeiten die finanzielle Tragfähigkeit solcher Aufbaumaßnahmen gefährden und im Hinblick auf Investitionen zu Marktkonditionen abschreckend wirken. Daher könnten Anträge zur Koordinierung von Bauarbeiten, die an Unternehmen gerichtet werden, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung zugelassen sind, unter spezifischen Umständen als unzumutbar erachtet werden. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn das antragstellende Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, nicht seine Absicht bekundet hat, VHC-Netze in diesem Gebiet — sei es als Aufbau neuer Netze oder als Ausbau oder Erweiterung bestehender Netze — aufzubauen, und wenn eine Vorausschau oder ein Ersuchen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um Bekundung der Absicht, VHC-Netze in ausgewiesenen Gebieten aufzubauen, oder eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen stattgefunden hat. Falls mehrere solcher Verfahren — Vorausschau, Ersuchen und/oder öffentliche Konsultation — durchgeführt wurden, ist nur das Fehlen einer Interessenbekundung bei der jüngsten Gelegenheit für den vom Koordinierungsantrag für Bauarbeiten betroffenen Zeitraum maßgeblich. Damit die Möglichkeit besteht, auch künftig Zugang zur aufgebauten Infrastruktur zu gewähren, sollte das Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das die Bauarbeiten durchführt, gewährleisten, dass physische Infrastrukturen mit ausreichenden Kapazitäten errichtet werden, und hierbei die Kapazitätsanforderungen, die von dem die Koordinierung der Bauarbeiten beantragenden Unternehmen vorgebracht wurden und die vom GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bereitgestellten Leitlinien berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Vorschriften und Bedingungen für die Zuweisung öffentlicher Mittel sowie der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024
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