ErwGr. 63

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Wenn es bei kommerziellen Verhandlungen über den Zugang zu physischen Infrastrukturen oder über die Koordinierung von Bauarbeiten zu Uneinigkeiten in Bezug auf die technischen und kommerziellen Bedingungen kommt, sollte jede Partei die Möglichkeit haben, eine nationale Streitbeilegungsstelle anzurufen, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Ablehnungen von Anträgen oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Gewährung des Zugangs zu bestehenden physischen Infrastrukturen oder der Aufteilung der Kosten für koordinierte Bauarbeiten sollte die Streitbeilegungsstelle gewährleisten, dass der Zugangsanbieter und die Netzbetreiber, die Bauarbeiten planen, eine faire Möglichkeit haben, die ihnen durch die Gewährung des Zugangs zu ihren physischen Infrastrukturen entstehenden Kosten zu decken. Dabei sollten die einschlägigen Orientierungshilfen der Kommission oder Leitlinien des GEREK, etwaige spezifische nationale Bedingungen, bestehende Tarifstrukturen und alle bereits von der nationalen Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt werden. Zudem sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen des beantragten Zugangs bzw. der beantragten Koordinierung von Bauarbeiten auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters oder Netzbetreibers, der Bauarbeiten plant, berücksichtigen, einschließlich der getätigten oder geplanten Investitionen, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, auf die sich der Antrag bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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