ErwGr. 64

REG_2024_1309 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung)

Um Verzögerungen beim Netzaufbau zu vermeiden, sollte die nationale Streitbeilegungsstelle Streitigkeiten zeitnah beilegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Beilegung einer Streitigkeit im Falle von Streitigkeiten über den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen bzw. innerhalb von einem Monat, wenn es um die Transparenz hinsichtlich physischer Infrastrukturen, die Koordinierung geplanter Bauarbeiten und die Transparenz hinsichtlich geplanter Bauarbeiten geht. Verzögerungen bei der Beilegung einer Streitigkeit könnten aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt sein, die sich der Kontrolle der Streitbeilegungsstellen entziehen, beispielsweise aufgrund unzureichender Informationen oder Unterlagen, die für eine Entscheidung benötigt werden, einschließlich Stellungnahmen anderer zuständiger Behörden, die konsultiert werden müssen, oder aufgrund der hohen Komplexität des Dossiers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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