ErwGr. 20

REG_2024_1328 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“), Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) und Dodecamethylcyclohexasiloxan („D6“)

Die Verwendung als Laborreagenz bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sollte nur dann ausgenommen werden, wenn sie unter kontrollierten Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfolgt, ohne jedoch auf eine Tonne pro Jahr begrenzt zu sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.05.2024

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