Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden so bald wie möglich nach Gewährung des internationalen Schutzes mindestens folgende Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt.
Bei Bedarf können die Informationen von verschiedenen Behörden, Diensteanbietern oder zuständigen Kontaktstellen bereitgestellt werden.
I.
Informationen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt: a) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 24): — Informationen darüber, wie und wo ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, und Informationen über die zuständige Behörde oder eine zuständige Kontaktstelle, b) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 23): — Informationen darüber, wie und wo ein Aufenthaltstitel beantragt werden kann, und Informationen über die zuständige Behörde oder eine zuständige Kontaktstelle, — Informationen über die Rechte, die Familienangehörigen zustehen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, c) Recht auf Beantragung eines Reisedokuments (Artikel 25): — Informationen darüber, wie und wo ein Reisedokument beantragt werden kann, und Informationen über die zuständige Behörde oder eine zuständige Kontaktstelle, d) Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats und mögliche Beschränkungen dieser Freizügigkeit (Artikel 26): — gegebenenfalls die Pflicht, sich in einer bestimmten Gemeinde niederzulassen oder anzumelden, und Informationen über die zuständige Behörde oder eine zuständige Kontaktstelle, e) Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Artikel 27): — die Pflicht, sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, der internationalen Schutz gewährt hat, — das Recht, sich im Schengen-Raum zu bewegen, und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats oder der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder internationaler Übereinkünfte einen Aufenthalt zu beantragen und dort zugelassen zu werden, — mögliche Sanktionen in Bezug auf die Berechnung der Jahre gemäß der Richtlinie 2003/109/EG und das Wiederaufnahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die einschlägigen Vorschriften nicht einhält, die zulässige Aufenthaltsdauer ohne Erlaubnis unter Verstoß gegen das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen überschreitet oder sich ohne Erlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat aufhält.
II.
Informationen über die Rechte im Zusammenhang mit der Integration: a) Recht auf Zugang zu Beschäftigung (Artikel 28): — die Verwaltungsanforderungen für den Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, — gegebenenfalls die Beschränkungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, — das zuständige Arbeitsamt oder die zuständige Kontaktstelle für zusätzliche Informationen, b) Recht auf Zugang zu Bildung für Minderjährige (Artikel 29 Absatz 1): — das Mindestalter für die Schulpflicht, — gegebenenfalls die Verwaltungsanforderungen für den Zugang zum Bildungssystem, c) Recht auf Zugang zum allgemeinen Bildungssystem für Erwachsene (Artikel 29 Absatz 2): — die Anforderungen, einschließlich der Verwaltungsanforderungen, für den Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, d) Recht auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen (Artikel 30): — die zuständigen nationalen Behörden oder die zuständigen Kontaktstellen für die Bereitstellung von Informationen über reglementierte Berufe, die erst nach der förmlichen Anerkennung der Qualifikationen ausgeübt werden können, und die für eine solche Anerkennung durchzuführenden Verwaltungsverfahren, e) Informationen über geeignete Programme für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen (Artikel 30 Absatz 3): — gegebenenfalls Informationen über solche Programme und eine zuständige Kontaktstelle für weitere Informationen, f) Recht auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit (Artikel 31): — eine zuständige Kontaktstelle für weitere Informationen, g) Anspruch auf Sozialhilfe (Artikel 31): — gegebenenfalls die Liste der Sozialhilfeleistungen, die Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, nicht gewährt werden, — eine zuständige Kontaktstelle für weitere Informationen, h) Recht auf medizinische Versorgung unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige (Artikel 32): — allgemeine Informationen über die Voraussetzungen für den Zugang zu medizinischer Versorgung, — gegebenenfalls eine Kontaktstelle für Dienste, die Opfern von Missbrauch, Ausbeutung, Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zur Verfügung stehen, i) Recht auf Zugang zu Unterbringung zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Artikel 34): — gegebenenfalls grundlegende Informationen über verfügbare Sozialwohnungen, — gegebenenfalls die Voraussetzung der Gebietsansässigkeit für Verteilungsmechanismen, — eine zuständige Behörde oder Kontaktstelle für weitere Informationen, j) Recht auf Zugang zu als zweckdienlich erachteten Integrationsmaßnahmen, eventuell vorbehaltlich einer obligatorischen Teilnahme (Artikel 35): — gegebenenfalls Informationen über obligatorische Integrationsmaßnahmen, — eine zuständige Kontaktstelle für weitere Informationen;
III.
Informationen über die besonderen Rechte unbegleiteter Minderjähriger (Artikel 33): — Informationen über das Recht auf einen Vormund und die Pflichten des Vormunds, — genaue Informationen über die Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vormund.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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