Art. 40 – Änderung der Richtlinie 2003/109/EG

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Fall von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz, aufgrund dessen internationaler Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1347 (*1) genannten Aufenthaltstitels in die Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums einbezogen. (*1) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).“ "
(2)In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Wird eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem anderen als dem ihr internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat angetroffen, in dem sie nach dem einschlägigen nationalen, Unions- oder internationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat, so fließt der davor liegende Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts in dem Mitgliedstaat, der ihr internationalen Schutz gewährt hat, nicht in die Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitraums ein. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat insbesondere dann, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, darlegt, dass der widerrechtliche Aufenthalt aufgrund von Umständen erfolgte, auf die sie keinen Einfluss hatte, bestimmen, dass gemäß seinem nationalen Recht die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 nicht unterbrochen wird.“
(3)Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 23. Januar 2006 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3a bis zum 12. Juni 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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