Art. 24 – Aufenthaltstitel

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
(2)So bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes und spätestens 90 Tage nach der Übermittlung der Entscheidung über die Gewährung des internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.
(3)Ein Aufenthaltstitel wird unentgeltlich oder gegen eine Gebühr ausgestellt, die nicht höher ist als die von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Personalausweises zu entrichtende Gebühr.
(4)Ein Aufenthaltstitel hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und von mindestens einem Jahr für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Aufenthaltstitel um mindestens drei Jahre für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und um mindestens zwei Jahre für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, verlängert. Die Verlängerung von Aufenthaltstiteln wird so ausgeführt, dass der Zeitraum des erlaubten Aufenthalts nicht unterbrochen wird und es nicht zu einer Lücke zwischen dem durch den auslaufenden Aufenthaltstitel und dem durch den verlängerten Aufenthaltstitel abgedeckten Zeitraum kommt, sofern die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, das einschlägige nationale Recht hinsichtlich der verwaltungstechnischen Formalitäten für eine Verlängerung einhält.
(5)Die zuständigen Behörden können einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14 oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19 entzogen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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