Art. 25 – Reisedokumente

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
(2)Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
(3)In Ausübung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht anwenden, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention beschriebenen Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 gleichwertig sind, wobei die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere die Spezifikationen gemäß Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, berücksichtigt werden. In Ausübung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht anwenden, Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 gleichwertig sind, wobei die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere die Spezifikationen gemäß Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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