Art. 29 – Zugang zu Bildung

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind hinsichtlich des Zugangs zum Bildungssystem den Staatsangehörigen des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats gleichgestellt. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben — unabhängig davon, ob sie die Volljährigkeit erreichen — weiterhin in gleicher Weise Zugang zum Bildungssystem wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats, damit sie ihre Sekundarschulbildung abschließen können.
(2)Erwachsene, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben in gleicher Weise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die Erteilung von Zuschüssen und Darlehen verweigern, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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