Art. 31 – Soziale Sicherheit und Sozialhilfe

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt. Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, auf Kernleistungen beschränkt werden, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist. Die Kernleistungen umfassen mindestens Folgendes: a) Mindesteinkommensunterstützung; b) Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft; c) Unterstützung bei Elternschaft, einschließlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung; und d) Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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