ErwGr. 14

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) sollte die Anwendung dieser Verordnung in geeigneter Weise unterstützen und zu diesem Zweck insbesondere den Behörden des Mitgliedstaats auf Ersuchen oder mit der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats Experten zur Seite stellen, die ihnen bei der Entgegennahme, Registrierung und Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz helfen, und aktuelle Informationen über Drittstaaten, insbesondere Informationen über Herkunftsländer, sowie sachdienliche Leitlinien und Instrumente bereitstellen. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die von der Asylagentur entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren berücksichtigen. Bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sollten die Behörden der Mitgliedstaaten unbeschadet des Umstands, dass bei solchen Prüfungen von Fall zu Fall entschieden wird, die von der Asylagentur und den europäischen Netzen für Drittstaateninformationen auf Unionsebene ausgearbeiteten Informationen, Berichte, gemeinsamen Analysen zur Lage in den Herkunftsländern und Leitlinien nach der Verordnung (EU) 2021/2303 berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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