ErwGr. 13

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Normen, insbesondere die Bemühungen der Mitgliedstaaten, deren Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollten mit Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der mit der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtet wurde, in geeigneter Weise unterstützt werden. Zwar sollte das grundsätzliche Verbot der Doppelfinanzierung beachtet werden, doch sollten die Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen die Möglichkeiten ausschöpfen, die Fonds bieten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asyl- und Migrationspolitik stehen, die jedoch in Anspruch genommen werden könnten, um Maßnahmen in diesem Bereich zu finanzieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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