ErwGr. 24

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Bei der Prüfung, ob Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung haben oder ihnen tatsächlich ernsthafter Schaden droht und ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz gewähren, und bei der Prüfung, ob Antragsteller in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes als ihrem Heimatgebiet Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden erhalten können (interne Schutzalternative), sollte die Asylbehörde unter anderem einschlägige allgemeine Informationen und Empfehlungen des UNHCR berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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