ErwGr. 27

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Werden ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, sollte im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden werden, sofern dieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen Schutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, seine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, festgestellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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