ErwGr. 30

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Ist der Antragsteller aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen, während des Verfahrens nicht anwesend, gelten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen und Garantien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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