ErwGr. 33

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, sollte die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, nachdem festgestellt wurde, dass der betreffende Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Eine interne Schutzalternative vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden sollte Antragstellern in einem Teil des Herkunftslandes effektiv zur Verfügung stehen, in den sie sicher und rechtmäßig reisen können, in dem sie aufgenommen werden und bei dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlassen. Den Nachweis für die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative sollte die Asylbehörde erbringen müssen. Legt die Asylbehörde dar, dass eine interne Schutzalternative in Anspruch genommen werden kann, sollten die Antragsteller das Recht haben, ihnen zur Verfügung stehende Beweismittel und Angaben vorzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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