ErwGr. 35

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht; in diesem Fall braucht die Asylbehörde nicht zu prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist. Die Asylbehörde sollte nur dann prüfen können, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden von Akteuren ausgeht, deren Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur einige Teile des betreffenden Landes beherrscht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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