ErwGr. 53

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, könnte eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erneut den Schutz ihres Herkunftslandes genießen oder sich in ihrem Herkunftsland erneut niedergelassen haben oder dass bei Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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