ErwGr. 54

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Antragsteller Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde als unbegründet oder gegen den Entzug des internationalen Schutzes durch die Asylbehörde haben. In diesem Zusammenhang sollten die Gründe, die eine Asylbehörde dazu veranlasst haben, einen Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen oder einer Person, der der entsprechende Status zuerkannt wurde, den internationalen Schutz zu entziehen, im Rahmen einer Klage gegen diese Ablehnungs- oder Aberkennungsentscheidung von einem zuständigen Gericht eingehend überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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