ErwGr. 60

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Bei der Bewertung einer Änderung der Umstände in einem Drittstaat sollten sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Lage einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, vergewissern, dass die Akteure, die in diesem Land Schutz bieten können, angemessene Schritte zur Verhinderung von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden unternommen haben, dass sie daher unter anderem wirksame Rechtsvorschriften für die Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, anwenden und dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Zugang zu diesem Schutz hat, wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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