ErwGr. 62

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Gilt für einen Antragsteller Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention über die Gewährung von Schutz oder Beistand durch Organisationen oder Institutionen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR, sollte die Asylbehörde bei der Prüfung, ob dieser Schutz oder Beistand aus Gründen nicht mehr besteht, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen und unabhängig von seinem Willen sind, feststellen, ob der Antragsteller gezwungen war, das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Organisation oder Institution zu verlassen, ob die Sicherheit des Antragstellers ernsthaft bedroht war, und ob die jeweilige Organisation oder Institution nicht in der Lage war, entsprechend ihrem Mandat die Lebensumstände des Antragstellers zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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