ErwGr. 64

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Eine Entscheidung, internationalen Schutz zu beenden, sollte nicht rückwirkend gelten. Eine Entscheidung, internationalen Schutz abzuerkennen, sollte rückwirkend gelten. Wenn eine Entscheidung darauf beruht, dass ein Erlöschensgrund vorliegt, sollte sie nicht rückwirkend gelten. Wird die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes mit der Begründung aberkannt, dass sie bzw. er niemals hätte zuerkannt werden dürfen, können erworbene Rechte nach nationalem Recht gewahrt werden oder verloren gehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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