ErwGr. 66

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Um sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, den genehmigten Aufenthaltszeitraum gemäß den einschlägigen nationalen, Unions- oder völkerrechtlichen Bestimmungen einhalten, sollte die Richtlinie 2003/109/EG des Rates (18) dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum von fünf Jahren, nach dem Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, einen Anspruch auf eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung in der Union haben, grundsätzlich jedes Mal von Neuem beginnen sollte, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem sie kein Aufenthaltsrecht hat und der nicht der Mitgliedstaat ist, der ihr internationalen Schutz gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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