ErwGr. 65

REG_2024_1347 · über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sollten sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen Schutz gewährt. Wenn Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats sind, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, sollten sie nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (17) während der zulässigen Aufenthaltsdauer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, einreisen und sich dort frei bewegen können. Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, können nach den einschlägigen Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften auch einen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat beantragen, der ihnen internationalen Schutz gewährt. Damit ist jedoch keine Übertragung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes und der damit verbundenen Rechte verbunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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