Art. 33 – Anträge unbegleiteter Minderjähriger

REG_2024_1348 · zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

(1)Ein unbegleiteter Minderjähriger hat das Recht, im eigenen Namen einen Antrag einzureichen, wenn er im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats rechts- und geschäftsfähig ist. Zu diesem Zweck wird der unbegleitete Minderjährige über das Alter der Rechts- und Geschäftsfähigkeit in dem Mitgliedstaat, der für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, unterrichtet. Ist der unbegleitete Minderjährige im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig, so reicht ein Vertreter oder eine Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a den Antrag in seinem Namen ein. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt unbeschadet des Rechts unbegleiteter Minderjähriger auf Rechtsauskunft und auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß den Artikeln 15 und 16.
(2)Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen, der im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht rechts- und geschäftsfähig ist, wird der Antrag innerhalb der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung des Kindeswohls eingereicht.
(3)Reicht der Vertreter eines unbegleiteten Minderjährigen oder eine Person gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a den Antrag im Namen des Minderjährigen ein, so muss der Minderjährige bei der Einreichung des Antrags anwesend sein, es sei denn, er ist aus berechtigten Gründen nicht in der Lage, anwesend zu sein, oder der Antrag wird unter Verwendung eines Formblatts eingereicht, wenn diese Möglichkeit nach nationalem Recht besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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